Regelung zu Rekorden und Bestenlisten im SVW

 

Vorbemerkung: Bei den §§ 1, 2 und 4 handelt es sich um die leicht abgewandelten und an die SVW-Verhältnisse angepassten §§ 139 bis 141 der WB. Der § 3 beinhaltet sinngemäß den leicht abgewandelten § 157 der WB.

Die nachstehende Regelung wurde vom Schwimmausschuss in seiner Sitzung am 01.07.1997 beschlossen. Eine Anpassung an die geänderte WB wurde auf der Sitzung am 10.06.2000 beschlossen. Eine weitere Anpassung wurde am 31.01.2009 beschlossen.

 

§ 1 Württembergische Rekorde

 

(1)  Württembergische Rekorde werden für Frauen und Männer getrennt nach auf 50-m- und 25-m-Bahnen erzielten Zeiten über folgende Strecken und in folgenden Schwimmarten anerkannt:

 

Freistilschwimmen                50, 100, 200, 400, 800, 1500, 5000b m

                                           4x50, 4x100, 4x200, 10x100 m

Brustschwimmen                  50, 100, 200 m

                                           4x50, 4x100, 4x200, 10x100 m

Schmetterlingsschwimmen    50, 100, 200 m

                                           4x50, 4x100, 4x200, 10x100 m

Rückenschwimmen              50, 100, 200 m

                                           4x50, 4x100, 4x200, 10x100 m

Lagenschwimmen                 100a, 200, 400 m

                                           4x50, 4x100 m

a nur auf 25-m-Bahnen b nur auf 50-m-Bahnen

 

(2)  Wird ein bestehender Württembergischer Rekord von einem anderen Schwimmer als dem Inhaber eingestellt, ist diese Leistung ebenfalls als Württembergischer Rekord anzuerkennen.

 

(3)  Württembergische Rekorde können nur von Schwimmern aufgestellt werden, die das Startrecht für einen Verein im Schwimmverband Württemberg besitzen.

 

(4)  Die Rekordlisten werden bis 1/100 Sekundenzeiten geführt.

 

(5)  In Staffeln kann der erste Schwimmer auch dann einen Württembergischen Rekord aufstellen, wenn durch den Fehler eines folgenden Staffelmitgliedes die Staffel disqualifiziert wird.

 

(6)  Ein Schwimmer kann in einem Einzelwettkampf einen Rekord auch auf einer vom Start an gerechneten Teilstrecke aufstellen, jedoch nur, wenn er den vorgesehenen Wettkampf ordnungsgemäß beendet.

 

(7)  Württembergische Rekorde können nur in ausgeschriebenen Wettkämpfen einer amtlichen oder genehmigungspflichtigen Wettkampfveranstaltung oder im Alleingang gegen die Uhr aufgestellt werden. Wird ein Rekord im Alleingang gegen die Uhr geschwommen, so ist der Rekordversuch öffentlich und mit öffentlicher Ankündigung durchzuführen. Die Ankündigung muss mindestens drei Tage vor dem Rekordversuch bekannt gegeben werden.

 

(8)  Württembergische Rekorde werden anhand von Protokollen von Wettkampfveranstaltungen anerkannt, wenn sie dem Sachbearbeiter innerhalb von drei Werktagen nach Veranstaltungsende zugesandt werden.

 

(9)  Für einen Württembergischen Rekord erhält der Schwimmer eine Urkunde; für einen Württembergischen Rekord in einem Staffelwettkampf erhält jeder Schwimmer eine Urkunde, die vom Schwimmwart und vom Rekordsachbearbeiter zu unterschreiben ist.

 

(10)Bei Rekorden der Bezirke kann sinngemäß verfahren werden.

 

 


§ 2 Württembergische Jahrgangsrekorde

 

(1)  Württembergische Jahrgangsrekorde werden für 10- bis 19-jährige weibliche und männliche Schwimmer getrennt nach auf 50-m- und 25-m-Bahnen erzielten Zeiten über folgende Strecken und in folgenden Schwimmarten anerkannt:

 

Freistilschwimmen                50, 100, 200, 400, 800, 1500a, b m

Brustschwimmen                  50, 100, 200 m

Schmetterlingsschwimmen    50, 100, 200a m

Rückenschwimmen              50, 100, 200 m

Lagenschwimmen                 100c, 200, 400a m

 

a nicht für 10- und 11-Jährige

b keine Jahrgangsrekorde für weibliche Schwimmer

c nur auf 25-m-Bahnen

 

Stichtag ist der 1.1. des Jahres, in dem der Schwimmer das festgesetzte Alter vollendet.

 

(3)  Wird ein bestehender Württembergischer Jahrgangsrekord von einem anderen Schwimmer als dem Inhaber eingestellt, ist diese Leistung ebenfalls als Württembergischer Jahrgangsrekord anzuerkennen.

 

(4)  Württembergische Jahrgangsrekorde können nur von Schwimmern aufgestellt werden, die das Startrecht für einen Verein im Schwimmverband Württemberg besitzen.

 

(5)  Württembergische Jahrgangsrekorde können nur in den ausgeschriebenen Wettkämpfen einer Wettkampfveranstaltung und in Länderkämpfen aufgestellt werden.

 

(6)  Württembergische Jahrgangsrekorde werden anhand von Protokollen von Wettkampf-veranstaltungen anerkannt, wenn sie dem Sachbearbeiter innerhalb von drei Werktagen nach Veranstaltungsende zugesandt werden.

 

(7)  Für jeden anerkannten Württembergischen Jahrgangsrekord ist eine Urkunde auszustellen, die vom Schwimmwart und vom Rekordsachbearbeiter zu unterschreiben ist.

 

(8)  Bei Jahrgangsrekorden der Bezirke kann sinngemäß verfahren werden.

 

§ 3 Baden-Württembergische Altersklassenrekorde der Masters

 

(1)  Baden-Württembergische Altersklassenrekorde der Masters in den einzelnen Altersklassen gemäß WB § 157 Abs. (1) werden für Frauen und Männer getrennt nach auf 50-m- und 25-m-Bahnen erzielten Zeiten über die Strecken gemäß § 1 Abs. (1) und zusätzlich bei Staffel-wettkämpfen über 4 x 50 m gemischt (zwei Frauen, zwei Männer) anerkannt.

 

(2)  Baden-Württembergische Altersklassenrekorde der Masters können nur bei ausgeschriebenen Wettkampfveranstaltungen der Masters von Schwimmern, die das Startrecht für einen Verein des Badischen Schwimmverbands oder des Schwimmverbands Württemberg besitzen, aufgestellt werden. Wird ein bestehender Altersklassenrekord von einem anderen Schwimmer bzw. einer anderen Staffel als dem Inhaber eingestellt, ist diese Leistung ebenfalls als Altersklassenrekord anzuerkennen.

 

(3)  Baden-Württembergische Altersklassenrekorde der Masters werden anhand von Protokollen von Wettkampfveranstaltungen anerkannt, wenn sie dem Sachbearbeiter innerhalb von drei Werktagen nach Veranstaltungsende zugesandt werden.

 

(4)  In Staffelwettkämpfen ab der AK 100-119 dürfen Altersklassenrekorde der Masters gemäß WB §147 Abs. (5) nicht anerkannt werden, wenn Schwimmer unter 25 Jahren beteiligt waren.

 

(5)  Für einen Baden-Württembergischen Altersklassenrekord der Masters erhält der Schwimmer des Schwimmverbands Württemberg eine Urkunde; für einen Baden-Württembergischen Altersklassenrekord der Masters in einem Staffelwettkampf erhält jeder Schwimmer des Schwimmverbands Württemberg eine Urkunde, die jeweils vom Masterssachbearbeiter zu unterschreiben ist.

 


§ 4 Bestenlisten

 

(1)  Der Schwimmverband Württemberg veröffentlicht nach dem Ende jedes Kalenderjahres

-      die 30-Bestenliste (ohne Altersbegrenzung),

-      die 10-Bestenliste für die Geburtsjahrgänge der 10- bis 19-Jährigen. Zu Einschränkungen bei den Jahrgangsbestenlisten siehe § 2 Abs. (1).

-      die 10-Bestenliste der Masters für die Altersklassen gemäß WB § 157 Abs. (1).

 

(2)  Bestenlisten werden für die Wettkämpfe des Standardprogramms gemäß WB § 101, Abs. (1)a und 100 m Lagen auf 25-m-Bahnen sowie 5000 m Freistil auf 50-m-Bahnen geführt. Zu Abweichungen bei den Masters siehe § 3.

 

(3)  Als Unterlagen für die Erarbeitung der Bestenlisten gelten die Protokolle von amtlichen und nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen und Länderkämpfen.

 

(4)  In den Bezirken kann sinngemäß verfahren werden.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Die Neufassung dieser Regelung tritt am 1.1.2001 in Kraft.